Gewässerordnung

 

1. Grundlagen

Grundlage der Gewässerordnung ist das Fischereirecht von Baden-Württemberg. Die Vereinsgewässer werden nach den Beschlüssen der Vorstandschaft und den Bestimmungen der Pachtverträge bewirtschaftet. Zusätzlich gelten die Veröffentlichungen in den Vereinsnachrichten

 

2. Fangerlaubnis

2.1 Der Antragsteller muss im Besitz eines gültigen deutschen Jahresfischereischeines sein.

2.2 Jungfischer vom 10. bis zum 16. Lebensjahr ohne Sportfischerprüfung dürfen den Angelsport nur in Begleitung einer volljährigen Person ausüben. Die Begleitperson muss im Besitz eines gültigen deutschen Jahresfischereischeines sein.

 

3. Gäste

Jedes Mitglied kann 4-mal im Jahr einen Gast an den Unterweiher mitbringen. Gastkarten sind beim Gewässerwart erhältlich. Der Gastfischer muss im Besitz eines gültigen deutschen Jahresfischerscheines sein. Das Mitglied hat seinen Gast zu begleiten und ist für dessen Handlungen voll verantwortlich. Die Vorstandschaft ist berechtigt, verdienten Gönnern des Vereines eine Tages- oder Jahreskarte auszustellen.

 

4. Fangzeiten

4.1 Nachtangeln ist bis auf Widerruf gestattet.

4.2 Das Übernachten in Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen am Unterweiher ist nicht erlaubt.

4.3 Während der Dauer von Vereinsfischen ist für Nichtteilnehmer das Angeln an diesem Gewässer untersagt.

4.4 In den Gewässern des Vereins ist das Eisfischen und das Befischen vom Boot aus verboten.

4.5 Die Gewässerwarte können (nach Rücksprache mit dem Vorstand) an Stellen, an denen für den Verein gefischt wird oder Fischeinsätze getätigt werden, das Angeln vorübergehend untersagen.

 

5. Schonzeiten und Mindestmaße

5.1 Die in der Fischereierlaubnis festgesetzten Schonzeiten und Mindestmaße entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen.

5.2 Die Vorstandschaft kann die Schonzeiten und Mindestmaße erweitern. Als Mindestmaß gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.

5.3 Werden geschonte oder untermäßige Fische gefangen, so sind sie sofort wieder ins Wasser zurückzusetzen. Alle Fische dürfen nur mit nassen Händen berührt und nicht gehältert werden. Maßige Fische, die nicht der Schonzeit unterliegen, müssen entnommen werden. Die Fische sind grundsätzlich mit dem Kescher zu landen. Gefangene Fische dürfen nicht an der Schnur aus dem Wasser gehoben werden. Ausgenommen sind Kleinfische, wie z.B. Rotaugen.

5.4 Hakenlöser, Rachensperre, Fischtöter, Messer und Kescher sind stets mitzuführen.

  

Fischart Menge Schonmaß Schonzeit
Regenbogenforelle 4 Keines 01.10. - 28.02
Bachforelle 4 25 cm 01.10. - 28.02.
Hecht / Zander 2 Raubfische 50 cm 15.02. - 15.05. / 01.04. - 15.05.
Karpfen 2 35 cm Keine
Schleie 2 25 cm 15.05. - 30.06.

  

6. Köderfische

Das Angeln mit lebendem Köderfisch ist verboten.

Die toten Köderfische müssen aus dem Unterweiher stammen. Das Mitbringen von Köderfischen ist verboten.

Als Köderfische dürfen nur Fische benutzt werden, für die keine Mindestmaße und gesetzlichen Schonzeiten gelten. Die Verwendung von Zierfischen ist verboten. Lebendige Mäuse, Frösche oder ähnliches als Angelköder zu benutzen ist nach dem Tierschutzgesetz verboten und strafbar.

 

7. Angelgeräte

7.1 Am Unterweiher in Taldorf sind 2 Angelruten mit je einer Anbissstelle erlaubt.

7.2 Beim künstlichen Köder muss Hakengröße 1 verwendet werde. Bei Wobblern sind Drillingshaken erlaubt. Auf Zander darf in der Zeit vom 15.02. bis 31.05. nur mit Einzelhaken Größe 1 gefischt werden, da der Hecht noch Schonzeit hat. Der Drilling auf Friedfische ist verboten.

7.3 Im Lipbach, nördlich der Bundesstraßenbrücke darf nur mit 1 Angelrute mit einer Anbissstelle und Schonhaken gefischt werden. Südlich der Bundesstraße darf mit 2 Angelruten mit je 1 Anbissstelle gefischt werden.

7.4 In der Deggenhauser Aach darf nur mit einer Angelrute mit einer Anbissstelle und Schonhaken gefischt werden.

7.5 Die Vorstandschaft behält sich das Recht vor, in den Vereinsgewässern die Netz- und Elektrofischerei sowie den Einsatz von Reusen zur Überprüfung des Fischbestandes zu betreiben.

7.6 Köderfischsenke ist verboten.

7.7  Das Anfüttern (jeglicher Art) ist verboten!

 

8. Natur-, Tier- und Umweltschutz

8.1 Die Gesetze zum Natur-, Tier- und Umweltschutz sind zu beachten. Wasserverunreinigungen, Fischwilderei und evtl. Fischsterben sind sofort dem nächsten Polizeiposten und dem 1. und 2. Vorstand zu melden.

8.2 Werden kranke, verletzte oder abnorme Fische gefangen, müssen diese den Gewässerwarten übergeben werden.

8.3 Die Beseitigung oder Reduzierung von Schwimmpflanzen und Uferpflanzen ist verboten.

8.4 Jeglicher Müll ist von den Mitgliedern zu entsorgen (auch bereits vorhandener). Das Zurücklassen von Unrat wie Mais, Madendosen, Verpackungen, Bier- und Sprudelflaschen kann im Wiederholungsfall zum Entzug der Angelerlaubnis führen.

8.5 Wiesen und Felder am Gewässer dürfen nach dem Uferbegehungsrecht nur bis 2m von der Uferkante betreten werden. Das Befahren sowie Parken an Wiesen und Äckern ist verboten. Eingefriedete oder bebaute Grundstücke dürfen nur mit dem Einverständnis des Eigentümers betreten werden. Die festgelegten Schongebiete sind zu beachten.

8.6 Es dürfen nur die ausgewiesenen Angelplätze benutzt werden.

 

 

9. Führung der Fangliste

9.1 Der Fangtag ist vor Beginn des Fischens mit Kugelschreiber einzutragen. Bei Nichteintragung muss der Kontrolleur einen Vermerk in die Karte schreiben oder die Erlaubniskarte entziehen. Nach Beschluss der Vorstandschaft erfolgt ein zeitlicher Entzug der Angelerlaubnis.

9.2 Gefangene Fische sind nach Art, Länge und Stückzahl sofort nach dem Fang einzutragen. Für jeden Fisch ist eine neue Zeile zu benutzen. Tages -und Gästekarten müssen nach dem Angeln in den Briefkasten an der Hütte eingeworfen werden.

9.3 Die Fangliste ist bis spätestens 15. Januar des folgenden Jahres abzugeben. Danach wird eine Gebühr von 25,00 Euro

 

10. Verhalten am Weiher

10.1 Die Angler haben sich bei der Ausübung der Fischerei kameradschaftlich zu verhalten. Störungen während des Angelns sind zu vermeiden. Die Angelplätze sind so zu wählen, dass eine gegenseitige Behinderung unterbleibt. Beim Vereinsfischen können die Angelplätze verlost werden.

10.2  Das Fischen mit künstlichen Ködern ist nur erlaubt, wenn kein anderer Fischer dadurch gestört wird. Ebenso sind die freundschaftlichen Beziehungen zu Familie Schmeh (Verpächter) Ehrensache.

10.3  Es ist die Pflicht des Anglers, sich mit der Gewässerordnung vertraut zu machen und sie zu befolgen. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Gewässerordnung können Gewässerwarte und der Vorstand die Fischereierlaubnis sofort entziehen. Über die zu verhängende Maßnahme (Verweis, Sperre, zusätzliche Arbeitsstunden und Ausschluss etc.) entscheidet die Vorstandschaft.

 

Markdorf, 01.01.2024

 

Der Vorstand