Arbeitszeitordnung

 

1. Jedes Mitglied hat im laufenden Kalenderjahr 15 Arbeitsstunden zu leisten. Jugendliche von 16 bis 18 Jahren haben 8 Arbeitsstunden zu leisten.

2. Für nicht erbrachte Arbeitsstunden werden 25,- € je Stunde berechnet. Jugendliche zahlen je nicht erbrachte Arbeitsstunde 12,- €.

3. Werden von einem Mitglied mehr als 15 Stunden erbracht, so werden diese nicht für das Folgejahr gutgeschrieben.

4. Jugendliche unter 18 Jahren können nach Aufruf durch den Jugendwart für Hege- und Pflegemaßnahmen im Sinne der Bachpatenschaften und des Umweltschutzes herangezogen werden.

5. Mitglieder ab dem 65. Lebensjahr können freiwillig an Arbeitseinsätzen teilnehmen.

6. Stichtag für die Berechnung des Lebensalter nach Punkt 1 Satz 2 und Punkt 5 ist jeweils der 1. Januar des Kalenderjahres.

7. Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende werden auf Antrag für die Dauer des Studiums bzw. Wehr- oder Zivildienstes von den Arbeitseinsätzen befreit. Der Antrag ist jährlich neu zu stellen und mit entsprechenden Unterlagen zu belegen.

8. Eigenmächtige Arbeitshandlungen an Gewässern und sonstigen Vereinsanlagen sind untersagt. Dies ist nicht der Fall wenn Gefahr in Verzug ist.

9. Erforderliche Kräfte für Fischeinsatz und Abfischen werden jeweils vom Gewässerwart nach Absprache untereinander aufgerufen.

10. Freiwillig geleistete Arbeiten ohne Einteilung durch den Arbeitsdienstleiter oder ein anderes Vorstandsmitglied werden nicht angerechnet.

11. Unfälle jeglicher Art während einer Vereinsveranstaltung oder Arbeitseinsatzes sind unverzüglich dem 1. Vorsitzenden zu melden.

 

Diese Arbeitszeitordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2001 in Kraft.