Gewässerordnung

 

1. Grundlagen

Grundlage der Gewässerordnung ist das Fischereirecht von Baden-Württemberg. Die Vereinsgewässer werden nach den Beschlüssen der Vorstandschaft und den Bestimmungen der Pachtverträge bewirtschaftet. Zusätzlich gelten die Veröffentlichungen in den Vereinsnachrichten.

 

2. Fischereierlaubnis

2.1 Der Antragsteller muss im Besitz eines gültigen deutschen Jahresfischereischeines sein und erhält gegen Vorlage den Erlaubnisschein. Die Ausgabe des Erlaubnisscheines kann versagt werden. Die Versagung muss begründet werden.

2.2 Bei Ausübung der Fischerei sind Fischereischein und Erlaubnisschein stets im Original mit sich zu führen.

2.3 Jungfischer vom 10. bis zum 16. Lebensjahr ohne Sportfischerprüfung dürfen den Angelsport nur in Begleitung einer volljährigen Person ausüben. Die Begleitperson muss im Besitz eines gültigen deutschen Jahresfischereischeines sein.

 

3. Gäste

Jedes aktive Mitglied kann 4-mal im Jahr Gastkarten für den Unterweiher bei den Gewässerwarten (und den in den Vereinsnachrichten bekanntgegebenen Vorstandsmitgliedern)  gegen Entgelt erhalten. Der Gastfischer muss im Besitz eines gültigen, deutschen Jahresfischerscheines sein. Das Mitglied hat seinen Gast zu begleiten und ist für dessen Handlungen voll verantwortlich. Die Vorstandschaft ist berechtigt, verdienten Gönnern des Vereines eine Tages- oder Jahreskarte auszustellen.

 

4. Fangzeiten

4.1 Nachtangeln ist bis auf Widerruf gestattet.

4.2 Übernachten in Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen am Unterweiher ist nicht erlaubt.

4.3 Während der Dauer von Vereinsfischen ist für Nichtteilnehmer das Angeln an diesem Gewässer untersagt.

4.4 In den Gewässern des Vereins ist das Eisfischen und das Fischen vom Boot aus verboten.

4.5 Die Gewässerwarte können (nach Rücksprache mit dem Vorstand) an Stellen, an denen für den Verein gefischt wird oder Hegemaßnahmen stattfinden, das Angeln vorübergehend untersagen.

 

5. Schonzeiten und Mindestmaße

5.1 Die festgesetzten Schonzeiten und Mindestmaße entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Fischart Menge Schonmaß Schonzeit
Regenbogenforelle 4 Keines 01.10. - 28.02
Bachforelle 4 25 cm 01.10. - 28.02.
Hecht / Zander 2 Raubfische 50 cm 15.02. - 15.05. / 01.04. - 15.05.
Karpfen 2 35 cm Keine
Schleie 2 25 cm 15.05. - 30.06.

 

5.2 Die Vorstandschaft kann die Schonzeiten und Mindestmaße erweitern. Als Mindestmaß gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.

5.3 Werden geschonte oder untermaßige Fische gefangen, so sind sie sofort wieder ins Wasser zurückzusetzen. Alle Fische dürfen nur mit nassen Händen berührt und nicht gehältert werden. Maßige Fische, die nicht der Schonzeit unterliegen, müssen entnommen werden. Die Fische sind grundsätzlich mit dem Kescher zu landen. Gefangene Fische dürfen nicht an der Schnur aus dem Wasser gehoben werden. Die Landung von Kleinfischen (z.B. Rotaugen) in die nasse Hand bleibt hiervon unberührt.

5.4 Hakenlöser, Fischtöter, Messer und Kescher sind stets mitzuführen.

 

6. Köderfische

6.1 Das Angeln mit lebendem Köderfisch ist verboten.

6.2 Die toten Köderfische müssen aus dem Unterweiher stammen. Das Mitbringen von Köderfischen aus anderen Gewässern ist verboten.

6.3 Als Köderfische dürfen nur Fische benutzt werden, für die keine Mindestmaße und gesetzlichen Schonzeiten gelten. Die Verwendung von Zierfischen ist verboten. Lebendige Mäuse, Frösche oder ähnliches als Angelköder zu benutzen ist nach dem Tierschutzgesetz verboten und strafbar.

 

 7. Gewässer und deren Bestimmungen

7.1 Die Vorstandschaft behält sich das Recht vor, in den Vereinsgewässern die Netz- und Elektrofischerei sowie den Einsatz von Reusen zur Überprüfung des Fischbestandes zu betreiben.

7.2 Die Verwendung einer Köderfischsenke ist verboten.

7.3 Das Anfüttern (jeglicher Art) ist verboten!

7.4 Unterweiher

7.4.1 Es dürfen nur die ausgewiesenen Angelplätze benutzt werden.

7.4.2 Am Unterweiher in Taldorf sind 2 Angelruten mit je einer Anbissstelle erlaubt.

7.4.3 Bei Wobblern sind maximal 2 Drillingshaken erlaubt. Auf Zander darf in der Zeit vom 15.02. bis 31.03. nur mit Einzelhaken, mind. Größe 1, gefischt werden, da der Hecht schon Schonzeit hat. Der Drilling auf Friedfische ist verboten.

7.4.4 Spinnfischen ist in der Zeit vom 15.02.-15.05. grundsätzlich untersagt.

7.4.5 Das Fischen mit künstlichen Ködern ist nur erlaubt, wenn kein anderer Fischer dadurch gestört wird.

7.4.6 Ein freundliches Verhältnis zur Familie Schmeh (unserem Verpächter) ist Ehrensache.

7.5 Lipbach

7.5.1 Im Lipbach, nördlich der Bundesstraßenbrücke darf nur mit 1 Angelrute mit einer Anbissstelle und Schonhaken gefischt werden. Südlich der Bundesstraße darf mit zwei Angelruten, mit je einer Anbissstelle, gefischt werden.

7.5.2 In der Lipbachsenke (Anfang bis Ende der Hegeweiher) herrscht striktes Angelverbot!

7.5.3 Es gilt eine Beschränkung von 4 Angeltagen im Monat pro Mitglied.

7.6 Deggenhauser Aach

7.6.1 In der Deggenhauser Aach darf nur mit einer Angelrute, mit einer Anbissstelle und einem Schonhaken gefischt werden.

7.6.2 Es gilt eine Beschränkung von 4 Angeltagen im Monat pro Mitglied.

 

8. Natur-, Tier- und Umweltschutz

8.1 Die Gesetze zum Natur-, Tier- und Umweltschutz sind zu beachten.

8.2 Wasserverunreinigungen, Fischwilderei und evtl. Fischsterben sind sofort dem nächsten Polizeiposten und dem 1. und 2. Vorstand zu melden.

8.3 Werden kranke, verletzte oder abnorme Fische gefangen, müssen diese den Gewässerwarten gemeldet und nach Rücksprache übergeben werden.

8.4 Die Beseitigung oder Reduzierung von Schwimmpflanzen und Uferpflanzen ist verboten.

8.5 Jeglicher Müll ist von den Mitgliedern zu entsorgen (auch bereits vorhandener). Das Zurücklassen von Unrat wie Mais, Madendosen, Verpackungen, Bier- und Sprudelflaschen kann im Wiederholungsfall zum Entzug der Angelerlaubnis führen.

8.6 Wiesen und Felder am Gewässer dürfen nach dem Uferbegehungsrecht nur bis 2m von der Uferkante betreten werden. Das Befahren sowie das Parken an Wiesen und Äckern ist verboten. Eingefriedete oder bebaute Grundstücke dürfen nur mit dem Einverständnis des Eigentümers betreten werden. Die festgelegten Schongebiete sind zu beachten.

 

9. Führung der Fangliste

9.1 Der Fangtag ist vor Beginn des Fischens mit Kugelschreiber einzutragen. Bei Nichteintragung muss der Kontrolleur einen Vermerk in die Karte schreiben oder die Erlaubniskarte entziehen. Nach Beschluss der Vorstandschaft erfolgt ein zeitlicher Entzug der Angelerlaubnis.

9.2 Gefangene Fische sind nach Art, Länge und Stückzahl sofort nach dem Fang einzutragen. Für jeden Fisch ist eine neue Zeile zu benutzen. Tages -und Gästekarten müssen nach dem Angeln in den Briefkasten an der Hütte eingeworfen werden.

9.3 Die Fangliste ist bis spätestens 15. Januar des folgenden Jahres abzugeben. Danach wird eine Gebühr von 25,00 Euro erhoben. Diese entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Abgabe der Fangliste.

 

10. Abschlussbestimmungen

10.1 Es ist die Pflicht des Anglers, sich mit der Gewässerordnung vertraut zu machen und sie zu befolgen. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Gewässerordnung können Gewässerwarte und der Vorstand die Fischereierlaubnis sofort entziehen. Über die zu verhängende Maßnahme (Verweis, Sperre, zusätzliche Arbeitsstunden und Ausschluss etc.) entscheidet die Vorstandschaft.

10.2 Die Angler haben sich bei der Ausübung der Fischerei kameradschaftlich zu verhalten. Störungen während des Angelns sind zu vermeiden. Die Angelplätze sind so zu wählen, dass eine gegenseitige Behinderung unterbleibt. Beim Vereinsfischen können die Angelplätze verlost werden.

10.3 Wir halten uns immer an die geltenden Rechtsvorschriften. Alle rechtlichen Bestimmungen gelten immer als Mindestmaßstab. Wenn ein/ oder mehrere Punkt(e) in dieser Gewässerordnung dem entgegen spricht/ sprechen, gilt immer die aktuell gültige Rechtsordnung. In diesem Falle behalten die nicht betroffenen Punkte weiterhin ihre Gültigkeit.

 

Die Vorstandschaft, 15.05.2024